Umsetzung der Rechtssprechung des BGH vom 12.10.2005
zum Mindestrückkaufwert gekündigter Lebensversicherungen
Nach dem Urteil des BGH vom 12.10.2005 dürfen die beitragsfreie Summe und der Rückkaufswert einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbeitrag muss mindestens der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals entsprechen. Ungezillmert bedeutet, dass die Abschlusskosten für den gesamten Vertrag abzugrenzen sind auf die tatsächliche Laufzeit des Vertrages zum Zeitpunkt der Kündigung und nicht in voller Höhe von den bisher eingezahlten Beiträgen abgezogen werden können.
Letzteres führte in der Praxis dazu, dass ein Rückkaufswert in der Lebens- oder Rentenversicherung innerhalb der ersten 3-5 Jahre faktisch nicht vorhanden gewesen ist und der Versicherungsnehmer bei Kündigung des Vertrages i.d.R. seine eingezahlten Beiträge voll verloren hat.
Diese Rechtsprechung betrifft Versicherungs- verträge, welche im Zeitraum Ende Juli 1994 und Mitte 2001 (Lebens- und Rentenversicherungen, nicht jedoch fondsgebundene Versicherungen) abgeschlossen wurden und bei denen der Versicherer eine einseitige Klauselersetzung durchgeführt hat (das haben fast alle Gesellschaften im Nachgang der BGH Entscheidung vom 9.05.2001 zur Intransparenz von Versicherungsbedingungen der Kapital bildenden Lebensversicherung einseitig veranlasst). |