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Umsetzung der Rechtssprechung des BGH vom 12.10.2005 zum Mindestrückkaufwert gekündigter Lebensversicherungen

Nach dem Urteil des BGH vom 12.10.2005 dürfen die beitragsfreie Summe und der Rückkaufswert einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbeitrag muss mindestens der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals entsprechen. Ungezillmert bedeutet, dass die Abschlusskosten für den gesamten Vertrag abzugrenzen sind auf die tatsächliche Laufzeit des Vertrages zum Zeitpunkt der Kündigung und nicht in voller Höhe von den bisher eingezahlten Beiträgen abgezogen werden können.

Letzteres führte in der Praxis dazu, dass ein Rückkaufswert in der Lebens- oder Rentenversicherung innerhalb der ersten 3-5 Jahre faktisch nicht vorhanden gewesen ist und der Versicherungsnehmer bei Kündigung des Vertrages i.d.R. seine eingezahlten Beiträge voll verloren hat.

Diese Rechtsprechung betrifft Versicherungs-
verträge, welche im Zeitraum Ende Juli 1994 und Mitte 2001 (Lebens- und Rentenversicherungen, nicht jedoch fondsgebundene Versicherungen) abgeschlossen wurden und bei denen der Versicherer eine einseitige Klauselersetzung durchgeführt hat (das haben fast alle Gesellschaften im Nachgang der BGH Entscheidung vom 9.05.2001 zur Intransparenz von Versicherungsbedingungen der Kapital bildenden Lebensversicherung einseitig veranlasst).

Betroffen sind diejenigen Verträge dieses Zeitraumes, welche bis heute gekündigt oder beitragsfrei gestellt worden sind.

Die meisten Versicherungsgesellschaften fühlen sich in der Praxis an die Entscheidung des BGH nicht gebunden - häufig mit der Begründung

1.  sie seien nicht Klagegegner gewesen - das Urteil würde sie nicht betreffen;
2.  sie unterhalten einen eigenen Prozess vor dem BGH und würden den Ausgang gerne abwarten
3.  

Ihre Rückkaufswerte seien schon "über Durchschnitt" eine Nachberechnung auf der Grundlage der BGH Rechtssprechung führe nicht zu einer Nachzahlung.

Aus diesem Grunde hat der einzelne Anspruchsberechtigte i.d.R. keine Chance, seine Interessen tatsächlich durchzusetzen - darüber hinaus stehen die Prozessgebühren in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum möglichen Erfolg. Auch das Prozessrisiko, gegen einen Versicherer zu verlieren, wird von den meisten Betroffenen gefürchtet.

Unser Vorschlag: Werden Sie Teil einer starken Klagegemeinschaft. Beteiligen Sie sich an einem Musterverfahren gegen Ihre Versicherungsgesell-
schaft zusammen mit 100erten gleich gesinnter Anspruchssteller.

Ihre persönliche Vereinbarung finden Sie hier:

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